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Gesetz gegen Etiketten-Lyrik
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WAS DIE NÄHRWERTANGABEN BEDEUTEN
 

Nährwertbezogene Aussagen sind nach der neuen EU-Verordnung nur noch unter den genannten Bedingungen zulässig. Die Verordnung nennt insgesamt 24 „Claims“. Einige Beispiele:

energiearm
Für feste Lebensmittel mit maximal 40 kcal pro 100 g und Flüssigkeiten mit maximal 20 kcal pro 100 ml.

energiereduziert
Für Lebensmittel, deren Brennwert um mindestens 30 % verringert ist, zudem ist anzugeben, wie die Reduzierung des Kaloriengehaltes erreicht wurde.

fettarm
Für feste Lebensmittel mit weniger als 3 g Fett pro 100 g und Flüssigkeiten mit weniger als 1,5 g Fett pro 100 ml bzw. 1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch.

fettfrei / ohne Fett
Für Lebensmittel mit maximal 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml.

arm an gesättigten Fettsäuren
Für Lebensmittel, bei denen die Summe der gesättigten und der trans-Fettsäuren maximal 1,5 g pro 100 g oder 0,75 g pro 100 ml beträgt. Außerdem dürfen die gesättigten und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10% der Kalorien ausmachen.

frei von gesättigten Fettsäuren
Für Lebensmittel, bei denen die Summe der gesättigten und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

zuckerarm
Für feste Lebensmittel mit maximal 5 g Zucker pro 100 g oder Flüssigkeiten mit maximal 2,5 g Zucker pro 100 ml.

zuckerfrei
Für Lebensmittel mit maximal 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml.

ohne Zuckerzusatz
Für Lebensmittel denen keine Zucker (Mono- oder Disaccharide) oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel zugesetzt wurden. Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, sollte das Etikett darauf hinweisen.

natriumarm / kochsalzarm
Für Lebensmittel mit maximal 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml.

Ballaststoffquelle / hoher Ballaststoffgehalt
Für feste Lebensmittel mit mindestens 3 g / 6 g Ballaststoffen pro 100 g bzw. Flüssigkeiten mit mindestens 1,5 g / 3 g Ballaststoffen pro 100 kcal.

reduzierter Nährstoff-Anteil
Diese Angabe ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Nährstoffs mindestens 30% gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Bei Vitaminen und Mineralstoffen genügt ein Unterschied von 10%, bei Natrium oder Salz ein 25%iger Unterschied.

leicht
Das Lebensmittel muss die gleichen Bedingungen wie bei der Angabe „reduziert“ aufweisen sowie zusätzlich einen Hinweis darauf, welche Eigenschaft es „leicht“ machen, ob es also beispielsweise im Fett-, Zucker-, Salz- oder Kaloriengehalt reduziert wurde.

von Natur aus / natürlich
Besitzt ein Lebensmittel die genannten Claims von Natur aus, so darf darauf mit dem Ausdruck „von Natur aus“ oder „natürlich“ hingewiesen werden.


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